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Satzung Tierschutz Eutin und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Tierschutz Eutin und Umgebung e.V."

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eutin eingetragen.

  3. Er hat seinen Sitz in Eutin. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Eutin und Ihre Umgebung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren straf- rechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere insoweit gehört auch der Naturschutz zu den Vereinsaufgaben.

  3. Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Zusammenarbeit mit Behörden und Dienststellen sowie mit naturverbundenen Organisationen in allen Fragen des Tierschutzrechtes und des praktischen Tierschutzes.

  4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und zu fördern.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff der Abgabenverordnung und dient damit den unter Nr. 16 in Anlage 7 der Estr allgemein als besonders förderungs- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf Antrag erworben werden. Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich bei dem Vereinsvorstand zu erklären.

  2. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.

    Bei Minderjährigen muss eine Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten vorliegen. Stimmberechtigt in den Organen des Vereins sind Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.

    Grundsätzlich erwartet der Verein, dass Antragsteller/innen die Mitglied schaft nicht als den Tierschutz schädigendem Deckmantel oder den Grundsätzen entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.

  3. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens 8 Jahre alt sein.

  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung müssen Gründe hierfür den Aufnahmesuchenden auf Verlangen mitgeteilt werden.

  5. Jedem Mitglied wird die Satzung und die Mitgliedskarte ausgehändigt.

  6. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch freiwilliges Ausscheiden.

      Der Austritt ist mit mindestens vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird jedoch erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

    2. durch Ausschluss.

      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

      1. wenn eine für die Aufnahme maßgebende Vorraussetzung für die Mitgliedschaft ganz oder teilweise nicht mehr zutrifft,

      2. wenn es mit der Einrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung im Rückstand bleibt,

      3. wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,

      4. wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestre- bungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

      5. durch Tod.

      6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
        Der Ausschließungsbeschluss kann von dem Ausgeschlossenen binnen einer Frist von einer Woche nach erfolgter Mitteilung durch Anrufung der Mitgliederversammlung angefochten werden. Der Vorstand ist danach verpflichtet, den Fall der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Sie darf jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen und Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall.

§ 6 Organe des Vereins

Die Vereinsangelegenheiten werden durch folgende Organe geregelt:

  1. den geschäftsführenden Vorstand,

  2. den erweiterten Vorstand,

  3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. der 1. Vorsitzende

  2. der 2. Vorsitzende

Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,

  2. Schriftführer,

  3. Kassenführer und

  4. mindestens zwei, höchstens 10 Beisitzer

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer sämtlicher Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und in der Öffentlichkeit.

  2. Der Vereinsleiter (1. Vorsitzende) leitet und erledigt mit Hilfe des 2.Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenführers alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vereinsleiter beruft und leitet die Haupt- und Mitgliederversammlung und beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins. Die Beisitzer üben eine beratende Funktion aus.

  3. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sollen zur Sicherheit für den Vorstand sowohl die Unterschrift des 1. als auch des 2. Vorsitzenden ausweisen, ohne dass darin nach außen eine Einschränkung der Vertretungsvollmacht der alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden zu sehen ist. Auch die von der Mitgliederversammlung gefassten Entschließungen, die vermögensrechtlich unmittelbare Auswirkungen für den Verein haben, sollen zum Zeichen des Einverständnisses von dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnet werden. Kommt eine Einigung zwischen dem 1. und 2. Vorsitzenden nicht zustande, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen. Er ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht zu vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Versammlungen der Mitglieder finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung vom 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist im 1. Halbjahr jedes Jahres zu berufen. In ihr ist vom Vereinsleiter oder dessen Vertreter ein Tätigkeitsbericht, vom Kassenführer ein Kassenbericht sowie der Kassenprüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

  3. Die ordentliche Jahreshauptversammlung beschließt:    

    1. die Entlastung des Vorstandes,   

    2. über die Wahl des Kassenprüfers für das folgende Geschäftsjahr.

  4. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen und die Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

  5. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrem  Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern bekanntzugeben. Anträge für die Versammlung sind mindestens Woche vorher mit kurzer Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.

  6. Für Beschlüsse der Hauptversammlung und der gewöhnlichen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Dies gilt auch für die Wahl der Kassenprüfer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

  2. Der Versammlungsverlauf ist stets zu protokollieren, insbesondere ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen, und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist.

  3. Die Niederschriften sind vor Schluss der Versammlung oder zu Beginn der darauffolgenden zu verlesen und vom Vereinsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Zweiggruppen

  1. Zur Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz kann der Verein in den Orten, die in seinem Tätigkeitsbereich liegen, Zweiggruppen unterhalten. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern am gleichem Ort erforderlich.

  2. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des Vereinsleiters. Für ihre Mitglieder gilt die Satzung des Vereins. Sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortnamens als Zweiggruppenbezeichnung.

  3. Die Zweiggruppenleiter werden vom Vereinsleiter auf jederzeitigen Widerruf benannt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Das Amt der Zweiggruppenleiter erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vereinsleiter.

  5. In Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande kommt, kann auf jederzeitigen Widerruf des Vereinsleiters ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muss, mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut werden.

§ 12 Jugendliche

  1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, kann eine Jugendgruppe im Tätigkeitsbereich gegründet werden.

  2. Der Jugendgruppenleiter wird vom Vereinsleiter auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Er muss durch seine ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsgemäße Führung der Gruppe bieten.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind nur zulässig auf einer Mitgliederversammlung, die vier Wochen vorher einberufen einberufen worden ist. Bei der Einberufung muss bekanntgegeben werden, dass satzungsändernde Punkte auf der Tagesordnung stehen.

  2. Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

  3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

§ 14 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger, der einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an den "Deutschen Tierschutzbund".  (Landesverband Schleswig-Holstein, 24837 Schleswig).

    Das Vermögen ist von diesem ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden.

  2. Den Abwickler ernennt der "Deutsche Tierschutzbund" (Landesverband Schleswig-Holstein, 24837 Schleswig).

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist nach der Genehmigung der Gründungsmitglieder im August 1991 in Kraft getreten.

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